Allgemeine Geschäfstbedingungen

§ 1 Präambel

1.1 Die HR Management Consultants GmbH, Gesellschaft für Personalberatung (im Folgenden „Personalberatung“) berät ihre Mandanten (im Folgenden „Auftraggeber“) in nachfolgend unter § 3 aufgelisteten Leistungen. Rechtliche Grundlage zwischen den Auftraggebern und der Personalberatung ist ein Beratungsvertrag, der durch mündliche oder schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und durch schriftliche Auftragsbestätigung der Personalberatung zustande kommt. Angebote der Personalberatung sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsbestätigung der Personalberatung ist zugleich Vertragsdokument und enthält alle getroffenen Vereinbarungen, die insofern Vertragsbestandteil sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Gültigkeit

2.1 Mit Abschluss eines Beratungsvertrages gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber erkennt diese mit Vertragsschluss als Vertragsbestandteil an. Sie gelten für alle Beratungsaufträge und wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie diesbezüglich nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen, sofern die Parteien im Einzelfall nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen haben. Abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich nur auf den jeweiligen Inhalt der Abweichung – alle übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben davon unberührt. Auch verstehen sie sich nur einmalig auf den jeweils geschlossenen Beratungsvertrag. Die automatische Fortführung abweichender Vereinbarungen im Falle wiederkehrender Geschäftsbeziehungen ist ausgeschlossen.

2.2 Die Personalberatung behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig für die Zukunft abzuändern. Sie gelten nur für neue Beratungsverträge, die nach der Änderung geschlossen werden, bzw. für Rahmenverträge mit Auftraggebern, deren Laufzeit in die Änderung fällt, wenn die Auftraggeber nicht wie unter 2.3 b) widersprochen haben.

2.3 Die abgeänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn

a) die Personalberatung dem Auftraggeber die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Hervorhebung der Änderung mitteilt (eine Mitteilung per E-Mail an die der Personalberatung gemäß den Angaben des Auftraggebers letztbekannten Adresse ist ausreichend) und

b) der Auftraggeber dieser Änderung nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, wobei die Personalberatung auf Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Mitteilung hinweisen wird.

§ 3 Leistungen

3.1 Die Personalberatung bietet folgende Leistungen an:

  • Interdisziplinäre und Branchen übergreifende Suche und Auswahl von Führungskräften und Spezialisten über klassische Methoden (Executive Search), Datenbanken und Social Media Recruiting
  • Beratung von Einzelpersonen, Unternehmen sowie Institutionen des öffentlichen Sektors in allen Fragen der Unternehmensstrategie und des Personalwesens

3.2 Leistungsumfang:
Der Leistungsumfang eines jeden Beratungsproduktes ist der jeweiligen Auftragsbestätigung als Vertragsgrundlage zu entnehmen. Die Leistung wird von der Personalberatung stets in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu den vereinbarten Konditionen (s. § 4) und auf Basis eines verbindlichen Briefinggespräches zwischen Auftraggeber und Personalberatung sowie im Rahmen von Projekten geplant, erbracht und dokumentiert. Die Personalberatung verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen dem Auftraggeber gegenüber Rechenschaft über Projektzwischenstände und Ergebnisse abzulegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem
von der Personalberatung angebotenen Bewerber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vertragsunterzeichnung der Personalberatung anzuzeigen, sofern die Personalberatung nicht zum Zeitpunkt der Unterschrift zugegen ist.

3.3 Leistungszeitpunkt:
Die Beratungsleistungen der Personalberatung sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt und werden durch das Datum der Endabrechnung dokumentiert.

§ 4 Honorar/Nebenkosten 

4.1 Jeder Beratungsleistung der Personalberatung liegt ein Honorar zugrunde, welches in Höhe und Zahlungsmodalitäten zwischen Auftraggeber und Personalberatung vereinbart und im Beratungsvertrag fixiert ist. Die Honorare werden jeweils netto angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Für Beratungsaufträge, die nicht über Tagessätze abgerechnet werden (z.B. Recruiting-Projekte), werden grundsätzlich Ratenzahlungen ab Auftragserteilung vereinbart. Tagessätze werden in vom Projektfortschritt abhängigen Teilrechnungen abgerechnet.

Beratungsaufträge, die auf einer rein erfolgsabhängigen Abrechnung basieren, sind ausgeschlossen.

4.2 Zusätzlich zum Honorar sind der Personalberatung, sofern die Vertragsparteien nicht abweichend schriftlich etwas anderes vereinbart haben, verauslagte Sachkosten und Spesen („Nebenkosten“) durch den Auftraggeber gegen Rechnung zu erstatten.  Diese „Nebenkosten“ sind in ihrer Art und Höhe im Beratungsvertrag aufgeführt.

4.3 Dienstreisen von Mitarbeitern oder Partnern der Personalberatung im Rahmen der Projektabwicklung werden wie unter 4.2 abgerechnet. Jedem Beratungsauftrag liegt die interne Reisekostenrichtlinie der Personalberatung in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde. Die Personalberatung verpflichtet sich demgemäß, die angefallenen Sachkosten und Spesen im Sinne des Auftraggebers möglichst kostenoptimal und aufwandsgerecht zu planen.

Der Auftraggeber hat vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalbelege für Reise- und Verpflegungsaufwendungen der Personalberater. Als Beleg für den Auftraggeber gilt die jeweilige Reisekosten-Rechnung der Personalberatung.

4.4 Rechnungen der Personalberatung sind nach Zugang sofort und ohne Abzug fällig. Wird die Rechnung nicht in einem vertretbaren Zeitrahmen (14 Werktage) in vollem Umfang gezahlt, behält sich die Personalberatung das Recht vor, ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. auf das vereinbarte Honorar zu berechnen.

§ 5 Gewährleistung/Haftung 

5.1 Bei den Leistungen der Personalberatung handelt es sich um projektbezogene Dienstleistungen. Die Personalberatung kann nur sachgerechtes Vorgehen im Rahmen dieser Projekte in den von ihr angebotenen Leistungsfeldern gewährleisten. Eine Haftung für etwaige Schäden und nicht eingetretene Erwartungen, die außerhalb des Einflusses der Personalberatung nach Projektabschluss liegen, kann nicht übernommen werden. Ausnahme dazu bildet 5.2.

5.2 Unabhängig von 5.1 gewährt die Personalberatung bei Recruiting-Mandaten ihren Auftraggebern eine Garantie von einem halben Jahr: Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem von der Personalberatung vermittelten Kandidaten innerhalb eines halben Jahres gelöst (dabei ist es belanglos, welche der beiden Vertragsparteien kündigt), sichert die Personalberatung die honorarfreie Nachbesetzung der identischen Position durch Wiederholung des Such- und Auswahlverfahrens, welches mit Beratungsvertrag vereinbart wurde, zu. Reisekosten und Spesen des Beraters und/oder der Bewerber sowie projektbezogene Sachkosten (z.B. Anzeigenkosten für eine Nachschaltung, abhängig vom vereinbarten Suchverfahren) sind davon ausgenommen. Anspruch des Auftraggebers auf eine alternative teilweise oder gänzliche Zurückerstattung bzw. Einbehaltung des vereinbarten Honorars im Gewährleistungsfall besteht nicht. Wünscht der Auftraggeber eine Modifikation des ursprünglich vereinbarten Suchverfahrens oder die Wahl eines anderen Suchverfahrens im Wiederholungsfall, stellt dieses eine wesentliche Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen dar und entspricht damit einer Auftragserteilung für einen neuen Suchauftrag, für den – abhängig vom gewählten Verfahren – Zusatzkosten entstehen können, die der Auftraggeber zu tragen hat.

§ 6 Schutz- und Urheberrechte 

Die Beratung von Mandanten in allen oben aufgeführten Feldern, insbesondere die Vermittlung von Führungskräften und Spezialisten, ist Kerngeschäft der Personalberatung. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen einem Auftraggeber und einem von der Personalberatung gestellten Bewerber zustande, begründet dieser Tatbestand grundsätzlich den Anspruch auf ein Vermittlungshonorar und zwar unabhängig
davon, ob dieser Einstellung vorher ein konkreter Suchauftrag des Auftraggebers zugrunde lag oder dem Auftraggeber legitimierte Profile
von Kandidaten, die der Personalberatung im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt sind, initiativ zur Prüfung angeboten wurden. Dieser Tatbestand gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Profil des Kandidaten in den Empfangsbereich des Mandanten gelangt und ist grundsätzlich zeitlich unbefristet gültig.

Dieses gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber die Einstellung eines von der Personalberatung gestellten Bewerbers vornimmt und
das Mandat mit der Personalberatung vorher gekündigt hatte.

Die tiefe interdisziplinäre Kenntnis des Personalmarktes bzw. des jeweiligen unmittelbaren Branchenumfeldes des Auftraggebers, vor allem die daraus generierten und legitim gespeicherten Kandidatenprofile stellen quasi das geistige Eigentum der Personalberatung dar, aus welchem sie ihre Einnahmen generiert.

Gleiches gilt für die Erteilung von Ratschlägen, Empfehlungen oder die Erarbeitung von Konzepten im Rahmen der aufgeführten Beratungs segmente. Sofern ein Beratungshonorar nicht explizit vereinbart ist, die Leistung der Personalberatung jedoch in Anspruch genommen wurde, wird nach Aufwand bzw. Tagessätzen abgerechnet.

§ 7 Kündigung

Ein Beratungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Modalitäten zum Interessensausgleich bei Kündigung sind im Beratungsvertrag geregelt.

Unabhängig davon behält sich die Personalberatung das Recht vor, ein ihr übertragenes Beratungsmandat aus wichtigem Grund – beispielsweise weil die Erfüllung des Beratungsvertrages nicht mehr als realistisch angesehen werden kann – und unter Abrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Leistungen niederzulegen.

§ 8 Datenschutz 

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten von der Personalberatung im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben. Ausdrücklich als nicht unbefugt gilt die Übermittlung der Projekt relevanten Kundendaten an Bewerber im Rahmen der Vorauswahl sowie ggf. an beauftragte Subunternehmer zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Abrechnung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung von Daten im Internet für alle Teilnehmer nach derzeitigem Stand der Technik nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass sich Unbefugte während des Übermittlungsvorgangs Zugriff auf die übermittelten Daten verschaffen. Im übrigen versichern der Auftraggeber und die Personalberatung die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Personen bezogenen Datenschutz.

§ 9 Exklusivität bei Suchaufträgen 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Zeit der Auftragsabwicklung durch die Personalberatung keinen weiteren Personalberater zu engagieren, der in gleicher Angelegenheit tätig wird.

§ 10 Vertraulichkeit 

Die Personalberatung verpflichtet sich, sämtliche ihr während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dem Auftraggeber ist es bei Recruiting-Mandaten nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.

§ 11 Mandantenschutz 

Die Personalberatung verpflichtet sich unbefristet und uneingeschränkt zur Einhaltung des Mandantenschutzes im Rahmen von Recruiting-Maßnahmen: Sofern ein Auftraggeber nicht die Zusammenarbeit mit der Personalberatung für beendet erklärt hat, wird die Personalberatung zu keinem Zeitpunkt der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Mitarbeiter des Auftraggebers zum Zwecke der Vermittlung zu einem anderen Mandanten ansprechen. Dieses gilt unabhängig von der Häufigkeit und dem Volumen der Beauftragung der Personalberatung durch den Auftraggeber.

§ 12 Gerichtsstand 

Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus dem Beratungsvertrag ist Hamburg

§ 13 Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

Hamburg
03. Januar 2017